Gesetze / Gashochdruckleitungsverordnung
GasHDrLtgV§ 9 Auskunfts- und Anzeigepflicht
Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasHDrLtgV%202011/9#abs-1 (1) Wer eine Gashochdruckleitung betreibt, hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasHDrLtgV%202011/9#abs-2 (2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, von dem Anzeigepflichtigen Auskünfte über Art und Ursache des Unfalles, des Schadensfalles oder der konkreten Gefährdung sowie über die Behebung der Ursache zu verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasHDrLtgV%202011/9#abs-3 (3) Die zuständige Behörde ist berechtigt, vom Betreiber Auskünfte über Maßnahmen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 und Maßnahmen der Überwachung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und deren Ergebnis zu verlangen.